ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN

 

I. GELTUNG

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen (nachfolgend „Lieferung“) der Epta Deutschland GmbH (nachfolgend „Epta“). Spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Epta mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn Epta diesen nicht ausdrücklich widerspricht; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von Epta schriftlich anerkannt werden.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.

 

II. VERTRAGSABSCHLUSS UND ANGEBOTSUNTERLAGEN  

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass Epta den Auftrag schriftlich bestätigt. Wird ein Auftrag nicht schriftlich bestätigt, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande. In diesem Fall gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Für Art und Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

2. An allen zur Auftragsdurchführung erforderlichen Schriftstücken, Abbildungen, Zeichnungen und Plänen behält sich Epta das Eigentums- und Urheberrecht uneingeschränkt vor. Die Übergabe an Dritte sowie die Vervielfältigung ist unzulässig.

3. Alle Verträge werden vorbehaltlich der Erlangung eventuell erforderlicher Import-, Export- und Frachtlizenzen geschlossen.

 

III. PREIS

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten angegebene Preise netto, d.h. ohne Umsatzsteuer, ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung, Versicherung, Verzollung und Transport. 

 

IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Rechnungen sind, soweit von Epta nicht anders angeboten, sofort in voller Höhe fällig. Sofern nichts anderes schriftlich von Epta bestätigt ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

1.a) bei Geschäften mit einem Auftragswert bis zu EUR 5.000 netto  Kasse;

b) bei Geschäften mit einer Lieferfrist von mehr als 3 Monaten oder einem Auftragswert von über EUR 5.000 ist ein Drittel des Bestellwertes bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel des Bestellwertes bei Versandbereitschaft, ein Drittel des Bestellwertes bei Lieferung zu bezahlen. Diese Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.

2. Der Besteller gerät auch ohne gesonderte Mahnung in Zahlungsverzug, überschreitet er Fälligkeitstermine. Für jede Mahnung – ausgenommen eine verzugsbegründende Mahnung - hat Epta Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von jeweils EUR 10. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass Epta kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche behält sich Epta vor.

3. Gerät der Besteller in Verzug, kann Epta alle weiteren Forderungen ungeachtet vereinbarter späterer Fälligkeitstermine fällig stellen

4. Das Recht zur Aufrechnung hat der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Dies gilt auch hinsichtlich der Zurückbehaltung von Zahlungen.

 

V. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Epta behält sich das Eigentum an sämtlichen von Epta gelieferten Waren vor, bis alle, auch künftig entstehende Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die Epta gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung hat, bezahlt sind. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldenforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Besteller auf bestimmte Forderungen geleistet werden.

2. Gerät der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche in Verzug, ist Epta berechtigt die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Epta liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Epta ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, es sei denn, der Besteller hat rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche. Epta ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3. Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte von Epta durch Dritte hat der Besteller Epta unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch Epta gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt.

4. Der Besteller hat die von Epta gelieferten Gegenstände ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die gelieferten Gegenstände betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Epta abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.

5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für Epta als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware in Sinne dieser Bedingungen.

6. Der Besteller ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an Epta abgetreten. Der Besteller ist bis auf Widerruf seitens Epta befugt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Rechte und Forderungen Epta gemäß V.1.

7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen erlischt, wenn alle oben unter V.1. angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.

8. Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher für Epta bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist Epta auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von Epta verpflichtet.

 

VI. LIEFERUNG, LIEFERZEIT UND GEFAHRÜBERGANG

1. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn Epta dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Liefertermine oder –fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Epta dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt oder eine vereinbarte Anzahlung oder Teilzahlung nicht geleistet hat.

2. Bei durch höhere Gewalt bedingten vorübergehenden Leistungshindernissen verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer ihres Vorliegens. Das gilt auch, wenn sonstige unvorhersehbare Leistungshindernisse vorliegen, die Epta nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampfmaßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel oder behördlichen Maßnahmen. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die aus der Verantwortungssphäre des Bestellers herrühren, hat Epta Anspruch auf eine Entschädigung von 0,5 % des Preises für die Lieferung pro vollendete Woche der Verzögerung. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass Epta kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Epta ist berechtigt, nachzuweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist. Unabhängig davon ist es Epta unbenommen, dem Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen, hernach anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und Schadenersatz zu beanspruchen.

3. Epta ist zu Teillieferungen und entsprechenden Teilabrechnungen berechtigt.

4. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, unabhängig vom Ort der Versendung. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die Epta nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss berechtigen Epta, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Besteller nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf Verlangen von Epta angemessene Sicherheit leistet.

6. Haben die Parteien vereinbart, dass Epta die Liefergegenstände montiert, geht die Gefahr auf den Besteller nach erfolgter Montage und einem Probebetrieb über. Ohne einen solchen Probebetrieb geht die Gefahr auf den Besteller auch dann über, wenn er aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Montage durchgeführt werden kann. Können Liefergegenstände nicht montiert werden, weil bauseitige Voraussetzungen, insbesondere die für den Betrieb notwendigen Hilfsmittel wie elektrische Energie, Wasser usw., nicht gegeben sind, geht die Gefahr mit Aufstellung der Liefergegenstände auf den Besteller über.

 

VII. AUFSTELLUNG UND MONTAGE

1. Der Besteller hat am Leistungsort rechtzeitig alle bauseitigen Voraussetzungen zu schaffen, die für eine Leistungserbringung ohne Verzögerung und unter angemessenen Arbeitsbedingungen durch Epta erforderlich sind. Epta ist nicht verpflichtet, bereits vorhandenes Equipment zu überprüfen.

2. Verzögern sich Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme aus Gründen, die Epta nicht zu vertreten hat, ist der Besteller verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten nach den jeweiligen Stundenverrechnungssätzen von Epta auszugleichen.

 

VIII. GEWÄHRLEISTUNG

1. Für Lieferungen gelten gegenüber Kaufleuten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.

2. Unternehmer, die nicht Kaufleute sind, müssen Epta offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3. Die Gewährleistungsfrist für die gelieferten Gegenstände beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist für Montage- und Serviceleistungen beträgt 1 Jahr ab Abnahme, falls eine solche nicht durchgeführt wird, ab (Wieder-)Inbetriebsetzung.

4. Bei Ansprüchen aus Schäden aus von Epta, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Schadenersatzansprüche wegen einer garantierten Eigenschaft stehen dem Besteller nur zu, wenn die Übernahme einer Garantie den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden sichern sollte. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer XI.

5. Angaben von Epta zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck, z.B. technische Angaben, Maße und Gewichte stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine garantierten Eigenschaften dar; sie sind nur als annähernd zu betrachten, brachenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Garantierte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch machbar, vermieden. Änderungen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behält sich Epta vor. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch gemäß VIII.1 bis VIII.3.

6. Ein von Epta zu vertretender Mangel liegt nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht bei Epta erfolgten Schädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem durch Lagerung, oder wenn sich der Mangel bei einer nicht vertragsgemäßen Verwendung der Ware herausstellt, der Epta im Einzelfall nicht schriftlich zugestimmt haben. Ein von Epta zu vertretender Mangel liegt auch nicht vor, wenn er aufgrund falscher Angaben des Bestellers, insbesondere falscher Lagepläne oder falscher technischer Angaben entstanden ist.

7. Im Falle von Mängeln wird Epta nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Die damit verbundenen Transport-, Wege- und Materialkosten trägt Epta. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Erstattung von darüber hinausgehenden Kosten ausgeschlossen.

8.Schlagen mehrere Nachbesserungsversuche fehl, kann der Besteller eine Ermäßigung des vereinbarten Preises verlangen (Minderung). Ist eine solche Ermäßigung nicht geeignet, dem Interesse des Bestellers zu genügen, kann er Rückzahlung des Preises gegen Rücknahme der mängelbehafteten    Lieferung beanspruchen (Rücktritt).

 

IX. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, mit Ausnahme von Ansprüchen aus von Epta, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sind gegen Epta, deren gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Vertriebsangehörigen in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um voraussehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Epta, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diesen Haftungsausschluss unberührt.

 

X. UNMÖGLICHKEIT

War oder wird Epta die Erfüllung seiner Verpflichtung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich, beschränken sich Schadensersatzansprüche des Bestellers auf 10 % des Preises für den Teil der Lieferung, der zur Erfüllung unmöglich geworden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, einem solchen Ausschluss stehen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Epta entgegen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

 

XI. RÜCKNAHME VON ALTGERÄTEN

1. Epta hat als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten (nachfolgend zusammenfassend: Elektrogeräte oder Waren) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltfreundliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (nachfolgend: ElektroG) eine Möglichkeit zur Rückgabe von elektrischen oder elektronischen Altgeräten (nachfolgend zusammenfassend: Elektroaltgeräte), welche einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zugeführt werden müssen, geschaffen.

EPTA bedient sich hierzu Dritter. Die von Epta mit der Rückgabe und Entsorgung von Altgeräten beauftragten Unternehmen können vom Besteller bei Epta unter der Rufnummer +49 621 1281-0 erfragt werden.

2. Die Kosten der Entsorgung von Altgeräten, welche den Bestimmungen des ElektroG unterliegen und die von Epta an den Besteller geliefert wurden, insbesondere die Kosten des Transportes, der Behandlung, der Verwertung und der Beseitigung, trägt der Besteller. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die an ihn gelieferten Geräte an gewerbliche Dritte weitergibt. Der Besteller stellt Epta insoweit von seiner Verpflichtung die für die Entsorgung anfallenden Kosten zu tragen und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

3. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er das von Epta gelieferte Gerät weitergibt, vertraglich zu verpflichten, die Kosten der Entsorgung des Altgerätes im Falle einer Rücknahme durch Epta selbst zu tragen und dem Dritten für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

4. Unterlässt es der Besteller, gewerbliche Dritte, an die er das von Epta gelieferte Elektro-gerät weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungskosten und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Besteller verpflichtet, die Kosten der Entsorgung des gelieferten Gerätes nach Nutzungsbeendigung selbst zu tragen.

5. Die von Epta gelieferten Elektrogeräte sind ausschließlich zum gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine Weitergabe an nicht gewerbliche Dritte ist untersagt.

6. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht in Fällen in denen Elektrogeräte vor dem 01.01.2022 geliefert wurden und für die wirksam die Rücknahmeverpflichtung durch Epta ausgeschlossen wurde. In diesen Fällen bleibt es bei der damals vereinbarten Entsorgungspflicht des Bestellers.

 

XII. VERPACKUNG

1. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes ist Epta als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen. Abweichend hierzu vereinbaren der Besteller und Epta gemäß § 15 Abs. 1 S. 4 des Verpackungsgesetzes, dass die Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 des Verpackungsgesetzes ohne zusätzliche Kosten für Epta vom Besteller an einem von ihm zu bestimmenden geeigneten Ort der Rückgabe zurückgenommen werden und dieser verpflichtet ist, die zurückgenommenen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, stellt Epta, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes zu erfüllen, die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der von Epta gelieferten Verpackungen vom Besteller sicher. Epta stellt damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf sicher. Hierdurch sollen bessere Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt und ein Beitrag zur Erfüllung der europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 2008/98/EG geleistet werden. Die Rücknahme erfolgt durch Abholung der Verpackung durch einen von Epta zu beauftragenden Dritten auf Aufforderung durch den Besteller. Die entstehenden Kosten für Abholung und Verwertung sind durch den Besteller zu tragen. Werden die von Epta gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Regelung zurückgegeben, ist der Besteller auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung verantwortlich.

2.Falls der Besteller Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 des Verpackungsgesetzes ist, ist er gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 des Verpackungsgesetzes verpflichtet, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 des Verpackungsgesetzes und deren Sinn und Zweck zu informieren.

 

XIII. ERFÜLLUNGSORT

Falls nicht anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Lieferungen, der Sitz von Epta.

 

XIV. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

1. Für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Lieferungen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.

2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Mannheim. Dieser Gerichtsstand, der vor allem auch für das Mahnverfahren besteht, gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Epta ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

Hinweise gemäß dem ElektroG

1. Die von Epta gelieferten Waren, die mit dem folgenden Symbol gekennzeichnet sind

unterfallen den Bestimmungen des ElektroG.

 

2. Das Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ bedeutet, dass ein Elektroaltgerät (einschließlich der enthaltenen Altbatterien oder Altakkumulatoren) nicht über den gewöhnlichen Restmüll entsorgt werden darf. Der Besitzer ist gesetzlich verpflichtet, sie einer getrennten Sammlung zuzuführen. Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Elektroaltgerät umschlossen sind und durch den Besitzer entnommen werden können, müssen vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Elektroaltgerät zerstörungsfrei getrennt werden. Dies gilt auch für Lampen, die der Besitzer zerstörungsfrei und problemlos vom Altgerät trennen kann.

3. Besitzer von Elektroaltgeräten, die mit dem unter Ziff. 1 dargestellten Symbol gekennzeichnet sind, haben diese bei Entsorgung einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Hierzu hat der Besitzer zunächst Altbatterien oder Altakkumulatoren, die nicht vom Elektroaltgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Elektroaltgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Elektroaltgerät zerstörungsfrei zu trennen. Satz 2 gilt nur dann nicht, wenn Elektroaltgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten (§ 14 Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 und 3 ElektroG).

4.Epta hat als Hersteller eine Möglichkeit zur Rückgabe und Entsorgung der Elektroaltgeräte geschaffen. Die mit der Entsorgung von Epta beauftragten Unternehmen können vom Besitzer des Elektroaltgerätes telefonisch unter der Rufnummer +49 621 1281-0 bei Epta erfragt werden.

5. Die Rücknahmeverpflichtung gemäß Ziff. 3 besteht nicht in Fällen, in denen der Besteller Epta wirksam von ihrer gesetzlichen Rücknahmeverpflichtung nach dem ElektroG freigestellt hat. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet das Elektroaltgerät in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften des ElektroG ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Besteller, die von Epta gelieferten Elektrogeräte an Dritte weitergegeben hat. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet das Elektroaltgerät auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere denen des ElektroG ordnungsgemäß zu entsorgen.

6. Besitzer von Elektroaltgeräten, die mit dem in Ziff. 1 dargestellten Symbol gekennzeichnet sind, haben vor deren Rückgabe bzw. Entsorgung in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass auf den Elektroaltgeräten gespeicherte personenbezogene Daten gelöscht werden. Epta wird die Löschung dieser Daten weder selbst durchführen noch die Löschung durch Dritte veranlassen.